Bundesgerichtshof – 3. Senat - am 22. Juni 2011 (Ausschnitte - 4 von 10 min)



„Im Nahmen des Volkes... Auch hier eine kurze mündliche Begründung....

Wie die Hauptverhandlung ja schon gezeigt hat, geht es hier um die schwierige Abgrenzung zwischen der Qualifikation des §5 HP-Gesetz als abstraktes, konkretes oder potentielles – also dazwischenstehendes - Gefährdungsdelikt. Die abstrakte Gefahr ist in §5 HP-Gesetz ausgeführt – ist ja der Grund der gesetzlichen Regelung. Der Senat ist mit der ganz herrschenden Meinung, die ja wohl auch nicht ernsthaft letztlich bestritten wird, der Ansicht, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne eines konkreten Gefährdungsdelikts nicht erforderlich ist, sondern dass es sich hier um ein sogenanntes potentielles Gefährdungdelikt handelt. Das ist ein Teil - natürlich immer wieder neu auszulotende Zwischenkategorie von Gefährdungsdelikten, bei denen – um es kurz zu sagen – es auf das Verhältnis eines abstrakt gefährlichen Verhaltens zu der konkreten Situation ankommt, in der dieses Verhalten gezeigt wird....

Das Landgericht hat jetzt versucht diese allgemeine Erkenntnis umzusetzen auf den konkreten Fall bei den hier angeklagten Fällen unterschiedlicher Patientengruppen und ist zu der Ansicht gekommen, dass in den Fällen, in denen eine, im weitesten Sinne, Krankheit genannte Situation der Patienten vorlag, eine potentielle Gefährdung anzunehmen sei – objektiv. Und in den Fällen, in denen eine solche Krankheit nicht festgestellt werden konnte – aus welchen Gründen auch immer – eine solche potentielle Gefahr nicht gegeben sei. Das ist jedenfalls plausibel und ist auch jedenfalls gut vertretbar. ...

Das kann man auch nicht - wie der Senat meint - einschränken nur auf Fälle in denen psychische Krankheiten manifest vorgelegen haben, sondern man wird es jedenfalls auch auf solche Diagnosen, Vordiagnosen erstrecken müssen, in denen psychogene Ursachen jedenfalls möglich sind – oder nahe liegend sind, nach der medizinischen Erfahrung. Das ist bei den beiden Krankheiten der Fall. ...

Diese Fälle grenzen sich natürlich davon ab, was das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung der Wunderheiler gesagt hat, denn dort ging es ja gerade um eine Methode bei der ausgeschlossen ist, das sich solche Gefahren überhaupt realisieren könnten. Also, es kommt letztenendlich nicht darauf an, ob jemand vorgeschädigt ist, oder ob jemand eine Persönlichkeitsstörung oder eine diagnostische Erkrankung hat, wenn die Behandlung daraus besteht die Hand auf die Brust legt. Anders ist es in den Fällen in denen tiefenpsychologischen Methoden Menschen dazu gebracht werden, in sich hineinzuschauen und Grenzen nach außen fast vollständig aufzugeben. Es liegt auf der Hand und ist auch den Personen, die das vollziehen, so bekannt – es ist ja gerade der Effekt dieser Synergetik Therapie, mit der auch geworben wird.

Die Grenze ist natürlich da erreicht, wo keine Heilkunde betrieben wird. Also wenn jemand sagt: Ich möchte das nur wegen der - um ein schönes Erlebnis zu haben oder überhaupt ein Erlebnis zu haben, der mag das machen. Wie auch jemand auf den Jahrmarkt gehen kann und sich hypnotisieren lassen kann – das ist keine Heilkunde....

Jedenfalls ist die Entscheidung, die das Landgericht getroffen hat, auch unter dem Gesichtspunkt natürlich des Schutzes des Rechtsgutes – aus praktischen Gründen – als auch aus normativen Gründen gut vertretbar und nach der Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei, die Grenze dort zu ziehen, wo sie das Landgericht gezogen hat . ...